Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung
1. Grundlagen
Jeder Mensch hat ein durch unsere Verfassung geschütztes Selbstbestimmungsrecht. Das Recht auf Selbstbestimmung umfasst auch Lebenssituationen, in denen der Mensch nicht mehr fähig ist, seinen Willen zu äußern. Gerade auch für diese Lebenssi-tuation sollte Vorsorge getroffen werden.
2. Vorsorgevollmacht
Es wird einer vertrauenswürdigen Person (z. B. Ehegatte, Kind) eine Vollmacht erteilt, alle Entscheidung zu treffen und Maßnahmen durchzuführen, wenn der Vollmachtgeber hierzu krankheits- oder altersbedingt nicht mehr in der Lage ist.
Die Vollmacht umfasst:
a) Vermögensangelegenheiten (Grundbesitz, Konten, etc.),
b) persönliche Angelegenheiten (Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, etc.)
Die Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung mit all ihren Schwierigkeiten vermeiden.
3. Betreuungsverfügung
a) Für den Fall, dass trotz der erteilten Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung erforderlich werden sollte, kann die Person des Betreuers im Rahmen des Selbstbestim-mungsrechts selbst benannt werden.
b) Es fehlt eine Vertrauensperson für die Erteilung der Vollmacht. Für den Fall der An-ordnung einer Betreuung durch das Gericht, kann die Person des Betreuers benannt werden.
4. Patientenverfügung
Eine solche Verfügung soll die Intensivtherapie verhindern in den Fällen, in denen keine Aussicht auf Umkehr des finalen Zustandes mehr besteht.
5. Form
Die notarielle Beurkundung ist die richtige Form für die Vorsorgevollmacht, die Betreu-ungs- und Patientenverfügung.
Lassen Sie sich durch uns Notare umfassend beraten.