Mandanteninformation der Anwaltssozietät Quast

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Amtsgericht Dortmund stärkt Fluggastrechte:

 

Muss ein Gast aufgrund eines Flugausfalls einen Ersatzflug buchen und hierzu zu einem anderen Flughafen fahren, ist neben den Kosten für die Anreise zu dem Flughafen und für den Ersatzflug auch eine pauschale Flugausfallentschädigung zu zahlen (Artikel 7 Abs. 1 a der Verordnung [EG] Nr. 261/04 vom 11.02.2004). Eine Anrechnung findet nicht statt. Die Fluggesellschaften vertreten bisher regelmäßig die Auffassung, dass im Ergebnis nur entweder eine pauschale Entschädigung oder die konkreten Kosten gefordert werden könnten, da Art. 12 der Fluggastrechteverordnung insoweit eine Anrechnung vorsehe.

 

Diese Auffassung wies das Amtsgericht Dortmund in seinem jüngst verkündeten Urteil vom 26.07.2011 zurück. Die pauschale Entschädigung gelte als Kompensation für die mit dem Ersatzflug verbundenen Unannehmlichkeiten und könne daher nicht auf die Zahlungen für die tatsächlich entstandenen Kosten für den Ersatzflug angerechnet werden.

 

Die Kläger hatten einen Flug bei einer britischen Airline nach Spanien gebucht. Am Abflugtag wurden sie darüber informiert, dass der Flug aufgrund eines technischen Defekts ausfiele. Daraufhin begaben sie sich zu einem anderen Flughafen und buchten dort einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft. In dem Rechtstreit vor dem Amtsgericht Dortmund erkannte die beklagte Fluggesellschaft die Aufwendung für die Anreise zu dem anderen Flughafen sowie die Kosten für den Ersatzflug von rund 600 € an. Eine pauschale Flugausfallentschädigung in Höhe von 250 € pro Person sei hingegen auf die weiteren Kosten anzurechnen und nicht zusätzlich zu zahlen, so die Fluggesellschaft. Das Amtsgericht Dortmund urteilte im Sinne der Kläger. Es führte aus, dass die Ansprüche auf Ausgleichzahlungen gem. Art. 7 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 261/04 vom 11.02.2004 neben den Kosten für die anderweitige Beförderung im Sinne des Art. 8 der Verordnung geltend gemacht werden können. Eine Anrechnung nach Art. 12 der Verordnung scheide aus. „Mit dem Begriff weitergehender Schadensersatz in Art. 12 sind andere Dinge gemeint. Es geht nicht um die Nacherfüllung (…)“. Der anerkannte Betrag betreffe den materiell tatsächlich entstandenen Sachschaden. Die Unannehmlichkeiten durch die Anfahrt zum anderen Flughafen, die verspätete Ankunft am Ziel, die verringerte Aufenthaltszeit, etc. seien daneben zu berücksichtigen und durch die pauschale Ausgleichszahlung zu abzugelten.

 

Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.07.2011 - 428 C 12068/10

 

Aus aktuellem Anlass weisen wir auf folgende Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hin:

 

Pressemitteilung Nr. 93/10

 

Die CGZP kann keine Tarifverträge schließen

 

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.

Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGM, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

 

 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 23 TaBV 1016/09 -

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