|
Hinweis
Für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung unter info@sozietaet-quast.de |
Amtsgericht Dortmund stärkt Fluggastrechte:
Muss ein Gast aufgrund eines Flugausfalls einen Ersatzflug buchen und hierzu zu einem anderen Flughafen fahren, ist neben den Kosten für die Anreise zu dem Flughafen und für den Ersatzflug auch eine pauschale Flugausfallentschädigung zu zahlen (Artikel 7 Abs. 1 a der Verordnung [EG] Nr. 261/04 vom 11.02.2004). Eine Anrechnung findet nicht statt. Die Fluggesellschaften vertreten bisher regelmäßig die Auffassung, dass im Ergebnis nur entweder eine pauschale Entschädigung oder die konkreten Kosten gefordert werden könnten, da Art. 12 der Fluggastrechteverordnung insoweit eine Anrechnung vorsehe.
Diese Auffassung wies das Amtsgericht Dortmund in seinem jüngst verkündeten Urteil vom 26.07.2011 zurück. Die pauschale Entschädigung gelte als Kompensation für die mit dem Ersatzflug verbundenen Unannehmlichkeiten und könne daher nicht auf die Zahlungen für die tatsächlich entstandenen Kosten für den Ersatzflug angerechnet werden.
Die Kläger hatten einen Flug bei einer britischen Airline nach Spanien gebucht. Am Abflugtag wurden sie darüber informiert, dass der Flug aufgrund eines technischen Defekts ausfiele. Daraufhin begaben sie sich zu einem anderen Flughafen und buchten dort einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft. In dem Rechtstreit vor dem Amtsgericht Dortmund erkannte die beklagte Fluggesellschaft die Aufwendung für die Anreise zu dem anderen Flughafen sowie die Kosten für den Ersatzflug von rund 600 € an. Eine pauschale Flugausfallentschädigung in Höhe von 250 € pro Person sei hingegen auf die weiteren Kosten anzurechnen und nicht zusätzlich zu zahlen, so die Fluggesellschaft. Das Amtsgericht Dortmund urteilte im Sinne der Kläger. Es führte aus, dass die Ansprüche auf Ausgleichzahlungen gem. Art. 7 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 261/04 vom 11.02.2004 neben den Kosten für die anderweitige Beförderung im Sinne des Art. 8 der Verordnung geltend gemacht werden können. Eine Anrechnung nach Art. 12 der Verordnung scheide aus. „Mit dem Begriff weitergehender Schadensersatz in Art. 12 sind andere Dinge gemeint. Es geht nicht um die Nacherfüllung (…)“. Der anerkannte Betrag betreffe den materiell tatsächlich entstandenen Sachschaden. Die Unannehmlichkeiten durch die Anfahrt zum anderen Flughafen, die verspätete Ankunft am Ziel, die verringerte Aufenthaltszeit, etc. seien daneben zu berücksichtigen und durch die pauschale Ausgleichszahlung zu abzugelten.
Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.07.2011 - 428 C 12068/10
Aus aktuellem Anlass weisen wir auf folgende Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hin:
Die CGZP kann keine Tarifverträge schließen
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 23 TaBV 1016/09 -
DIE WEBAKTE - der kurze Weg zum Anwalt !
Sie verfügen über einen Internet - Anschluss ?
Sie wollen Informationswege verkürzen, nicht an Postzustellungen gebunden sein, Ihre Sache von überall her zu jeder Zeit anschauen können ?
Dann haben wir etwas für Sie:
In Zusammenarbeit mit der ReNoStar GmbH und der e.Consult AG bieten wir die Einrichtung einer Akteneinsicht im Internet, die WebAkte an.
Das Prinzip ist ganz einfach: Ein Schriftstück in Ihrer Sache geht bei uns ein oder wird von uns erstellt. Per Mausklick fügen wir dieses Schriftstück in Ihre persönliche, per Passwort sicher geschützte WebAkte ein. Ab diesem Moment können Sie von jedem Internetanschluss aus das Dokument einsehen - schneller geht es nicht. Damit Sie auch wissen, dass etwas neues da ist, schicken wir Ihnen ein E-Mail, die selbst keinerlei schützenswerten Inhalt hat.
Damit sind Sie an 365 Tagen im Jahr über Ihre Angelegenheit informiert !
Sie benötigen nur Internetanschluss (haben Sie schon…), Benutzernamen (bekommen Sie von uns !) und ein Passwort (vergeben Sie bei der ersten Einwahl selbst).
Es versteht sich von selbst, dass in Zeiten wie diesen an dieser Stelle die Frage der Datensicherheit kommt. Da der Ablauf und damit Ihre Daten sicher sind, ist die Antwort naturgemäß kompliziert.
Wir erlauben uns deshalb den Hinweis auf diesen Link: Info zur Datensicherheit
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: www.e-consult.de