Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis schriftlich ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Innerhalb der 3-Wochen-Frist meldet sich der Anwalt des Arbeitsnehmers und unterbreitet per Fax ein Angebot zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 25.000,00 EUR.......
Der Arbeitgeber nimmt das Angebot schriftlich an.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist wird die Abfindung in voller Höhe an den Arbeitnehmer gezahlt.
Bei der Arbeitslosmeldung weist das Arbeitsamt den Arbeitnehmer darauf hin, dass der Aufhebungsvertrag nichtig ist, da nicht beide Parteien auf der selben Urkunde die Vereinbarung im Original unterschrieben haben.
Der Arbeitnehmer erhebt Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.
Das Arbeitsgericht stellt die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen §§ 623, 125 ff BGB und den Anspruch des Arbeitsnehmers auf Wiedereinstellung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fest, weil sich die Unterschriften der Arbeitsvertragsparteien nicht auf der selben Urkunde im Original befinden.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch, wieder zu den bisherigen Bedingungen eingestellt zu werden bei Entgeltzahlungsansprüchen für den Zeitraum zwischen ursprünglich geplanter Beendigung des Arbeitsverhältnisses und rechtskräftiger Entscheidung des Arbeitsgerichts - auch ohne tatsächlich gearbeitet zu haben! Dabei ist der Arbeitgeber wegen § 394 BGB gehindert, in voller Höhe gegenüber den monatlichen Lohnansprüchen aufzurechnen wegen eines Pfändungsfreibetrages von mindestens ca. 900,00 EUR monatlich!
Gemäß § 623 BGB unterliegt auch der Ausspruch einer Kündigung und der Abschluss befristeter Arbeitverträge der Schriftform.
Ralf Gosda,
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht