Hinweis
Wir weisen darauf hin, dass sich die nachfolgenden Informationen auf den Rechtsstand zum Zeitpunkt ihres Erscheinens beziehen. Mögliche zwischenzeitliche Änderungen der Rechtslage, neue Gesetzesentwürfe und die Komplexität der Themen in Bezug auf die Rechtsanwendung im jeweiligen Einzelfall erfordern es, eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt generell auszuschließen. Alle hier veröffentlichten Texte dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine Beratung dar und sollten auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage dieser Informationen unternommen werden.
Für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung unter info@sozietaet-quast.de
Mandanteninformationen zurückliegender Jahre finden Sie in der Archivübersicht
Die Anwaltskanzlei Quast in Ahlen ist zertifiziert nach EN ISO 9001:2000.
Die Einführung eines Qualitäts-Management-Systems ist erfolgt.
Das Zertifikat wurde am 26.01.2008 in Berlin den Rechtsanwälten der Kanzlei Quast übergeben.
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Was war und ist Anlass für die Zertifizierung?
Der moderne Rechtsanwalt muss sich in einem Markt darstellen und behaupten, der sich stetig wandelt. Es gibt eine ständig wachsende Zahl von neuen Anwaltszulassungen. Auch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz mit der Zulassung rechtlicher Beratung auch durch andere Personengruppen fordert, dass sich die Anwaltschaft dieser Herausforderung stellt.
Dies geschieht am Besten durch eine konsequente und nachhaltige Qualität der vom Rechtsanwalt erbrachten Leistung.
In den letzten Jahren wurde bereits durch den Erwerb von Fachanwaltschaften der Boden bereitet, Qualität anwaltlicher Arbeit messbar zu machen. Mit bis heute 4 Fachanwaltschaften (Arbeitsrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht) hat die Anwaltskanzlei Quast den Weg der Qualitätsverbesserung konsequent eingeschlagen. Zwei weitere Fachanwaltschaften (Familienrecht und Arbeitsrecht) werden in Kürze folgen.
Damit kann die Sozietät Quast ihre Mandanten kompetent betreuen und ihnen ein breites Know-how anbieten.
Das jetzt eingeführte Qualitäts-Management-System ist ein Führungsinstrument, welches die Prozess- und Servicequalität des Anwaltes in den Vordergrund stellt. Es ist dazu geeignet, Mandantenanforderungen zu erkennen und zu erfüllen. So werden Qualitätsziele in Bezug auf den Mandanten definiert und deren Einhaltung durch externe Prüfer (Auditoren) auch regelmäßig überprüft.
So hat auch die Anwaltskanzlei Quast in Ahlen ihre Büroorganisation einer externen Prüfung durch die renommierte Zertifizierungsgesellschaft Det Norske Veritas unterzogen und kann eine Servicequalität nach den EN ISO Standards nachweisen.
Gleichzeitig gehört die Kanzlei damit zum Netzwerk der DIRO-Kanzleien (= Deutsch-Internationale-Rechtsanwaltsorganisation), einem der größten europäischen Rechtsanwaltsnetzwerken mit mehr als 1.400 Berufsträgern europaweit. 127 Kanzleien des DIRO-Netzwerkes sind derzeit nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert. Die Sozietät Quast gehört damit dem größten zertifizierten Anwaltsnetzwerk in Deutschland an.
Die Kanzleien des DIRO-Netzwerkes arbeiten kanzleiübergreifend in Teams. Durch die Zusammenarbeit verschiedener DIRO-Anwälte kann für den Mandanten in kurzer Zeit das für sein Anliegen notwendige Know-how auch bei auswärtigen Gerichtsverfahren bereitgestellt werden.
Im Kreis Warendorf ist die Sozietät Quast damit die erste Kanzlei, die ein Qualitätsmanagement-System eingeführt hat.
Ahlen, den 06.02.2007
Am 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz mit vielfältigen Veränderungen der bisherigen gesetzlichen Regelung in Kraft getreten. Der wesentliche Inhalt ergibt sich aus der kürzlich veröffentlichten Broschüre des Bundesjustizministeriums.
Für eine Überprüfung der Auswirkungen der neuen Rechtslage auf Ihre Versicherungsverträge stehen wir gerne zur Verfügung.
Ahlen, den 08.02.2008
Rechtsanwalt Havighorst
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Mit Beschluss vom 12.02.2008 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm dem Kollegen Huster das Recht zuerkannt, den Titel "Fachanwalt für Familienrecht" zu führen.
Die Kollegen gratulieren herzlich und freuen sich mit ihm.
Die Ernennung setzt erhebliche praktische Erfahrungen im Familienrecht voraus, die der Kollege Huster seit Aufnahme seiner anwaltlichen Tätigkeit in unserem Hause sammeln konnte. Den erforderlichen Fachanwaltskurs mit 120 Fortbildungs- und 15 Klausurstunden hat der Kollege Huster bereits im Jahre 2006/2007 absolviert. Die kontinuierliche jährliche Fortbildung ist selbstverständlich.
Durch die weitere Spezialisierung unserer Kollegen setzen wir den eingeschlagenen Weg fort, die Qualität unserer Beratung für unsere Mandanten auch in Zukunft zu verbessern und sicher zu stellen.
Ahlen, den 20.02.2008
Wer ohne Aussicht auf eine natürliche Geburt trotz silentem CTG nicht unverzüglich eine Not-Sectio innerhalb von 30 Minuten nach Erkennen der Unterversorgung einleite, verstoße in grober, medizinisch nicht nachvollziehbarer Weise gegen grundlegende medizinische Regeln. So entschied jüngst das LG Münster, das nach seiner rechtskräftigen Entscheidung Krankenhausträger und Oberarzt verpflichtete, einem geschädigten Kind einen sechsstelligen Schmerzensgeldbetrag zu zahlen, sowie den Ersatz sämtlicher zukünftig entstehender Schäden zu leisten.
Aufgrund des erlittenen Geburtsschadens ist das Kind heute geistig und körperlich behindert.
Bei Einlieferung der Mutter des Klägers zur Entbindung zeigte das CTG einen ununterbrochen silenten Verlauf und ließ damit Hinweise auf eine Sauerstoffunterversorgung vermuten. Diese bestand tatsächlich aufgrund mehrfacher Nabelschnurumschlingungen um Hals und Körper des ungeborenen Kindes. Sowohl die betreuende Ärztin, als auch der hinzugezogene Oberarzt warteten trotzdem auf den Fortschritt der natürlichen Geburt, jedoch ohne objektive Anzeichen für eine kurzfristige Spontanentbindung. Das Zuwarten trotz deutlicher Hinweise auf eine mögliche Unterversorgung des ungeborenen Kindes ist mit den Regeln der ärztlichen Kunst nicht vereinbar und auch aus sachverständlicher Sicht als nicht nachvollziehbar eingestuft worden. Damit konnte der Nachweis eines groben Behandlungsfehlers geführt werden.
Dass es möglicherweise auch trotz sofort eingeleiteten Kaiserschnitts zu umfangreichen Körper- und geringfügigen geistigen Schäden gekommen wäre, hindert nach ständiger Rechtsprechung nichts an der Schadensersatzpflicht des Krankenhausträgers. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kehrt sich die Beweislast zum Nachteil des Krankenhausträgers um: Das bedeutet, dass nicht mehr der Patient nachweisen muss, dass die Schäden aufgrund der Pflichtverletzung der behandelnden Ärzte entstanden sind, sondern Krankenhaus und behandelnder Arzt beweisen müssten, dass auch bei rechtzeitiger Sectio die Schäden mit größter Wahrscheinlichkeit eingetreten wären.
Ahlen, den 04.03.2008
Rechtsanwalt und Notar Gosda
Rechtsanwältin Quast-Hohenhorst
Mit Beschluss vom 11.03.2008 wurde dem Kollegen Hohenhorst von der Rechtsanwaltskammer Hamm das Recht zuerkannt, den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen.
Alle Kollegen und Mitarbeiter gratulieren herzlich hierzu.
Der Kollege Hohenhorst verfügt damit neben dem Titel Fachanwalt für Steuerrecht bereits über seine zweite Fachanwaltschaft. Unseren Mandanten stehen mit den Kollegen Gosda und Hohenhorst nunmehr zwei Fachanwälte für Arbeitsrecht für eine kompetente Beratung und Vertretung zur Verfügung.
Ahlen, den 17.03.2008
Der Bundestag hat am 14.03.2008 das Pflegezeitgesetz beschlossen, das am 01.07.2008 in Kraft tritt.
Beim Eintritt einer besonderen Pflegesituation (insbesondere im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt) haben ab Juli 2008 nahe Angehörige einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bis zur Dauer von zehn Tagen. Ob der Arbeitgeber diesbezüglich die Vergütung fortzahlen muss oder nicht hat das Gesetz offen gelassen. Eine entsprechende Verpflichtung könnte sich aus § 616 BGB ergeben, bei großzügiger Auslegung zu Gunsten der Arbeitnehmer. Danach gehen Entgeltansprüche nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer eine verhältnismäßig kurze Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Es bleibt abzuwarten, ob die Arbeitsgerichte den Arbeitgeber tatsächlich zur Entgeltfortzahlung während der zehn Arbeitstage dauernden Pflege verurteilen.
Darüber hinaus wird ein Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen mit einer Dauer bis zu sechs Monaten eingeführt, allerdings nur in solchen Betrieben, die mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende werden dabei nicht angerechnet. Ein Arbeitnehmer, der eine längere Pflegezeit beansprucht, muss dies spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen unter Bezeichnung des genauen Zeitraums und des Umfangs, in dem er die Freistellung wünscht. Es besteht auch die Möglichkeit, während der Freistellung die Arbeitszeit lediglich zu verringern, also beispielsweise von acht auf vier Stunden täglich. Für den Fall der teilweisen Freistellung ist geregelt, dass Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit zu treffen haben. Das Pflegezeitverlangen kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Während der bis zu sechs Monate möglichen Pflegezeit verringert sich das monatliche Entgelt entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitverringerung.
Nach § 5 des neuen Pflegezeitgesetzes dürfen Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis ab der Ankündigung der Arbeitsverhinderung wegen der Pflegezeit nicht kündigen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde der Kündigung in besonderen Fällen zustimmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ahlen, den 20.04.2008
Ralf Gosda
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Rechtsanwaltskammer Hamm warnt in Ihrem aktuellen Mitgliederrundschreiben vor einer angeblichen Anwaltskanzlei "Weber & Partner" aus Münster.
Die vermeintliche Anwaltskanzlei „Weber & Partner“ aus Münster verschickt derzeit bundesweit Briefe, in denen den Empfängern vorgeworfen wird, einen Parkunfall verursacht und sich in strafbarer Weise vom Unfallort entfernt zu haben. Mit einer beigefügten Rechnung werden die Betroffenen aufgefordert, einen Schadensbetrag einschließlich Anwaltskosten zu überweisen. Die RAK Hamm teilt mit, dass keine Rechtsanwältin Astrid Weber aus Münster im Kammerbezirk zugelassen ist. Lesen Sie hierzu den Artikel des Bonner Generalanzeigers v. 08.05.2008.
Sollten Sie mit einem derartigen Schreiben konfrontiert werden, stehen wir für eine entsprechende Rechtsberatung und -verteidigung gerne zur Verfügung.
Ahlen, den 15.05.2008
Das eingeschränkte Rauchverbot für sog. Einraumkneipen ist vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden. Eine solche Regelung gibt es auch in NRW.
Aber ACHTUNG :
Nach den Maßgaben der Verfassungshüter darf in der Übergangszeit allerdings nur in solchen Einraumkneipen geraucht werden, deren
1. Gastfläche kleiner als 75 Quadratmeter
ist, die
2. keine Speisen
anbieten und
3. Personen unter 18 Jahren den Zutritt verwehren.
Zudem muss die Kneipe am Eingang als Rauchergaststätte gekennzeichnet sein.
Klargestellt hat das Bundesverfassungsgericht allerdings auch, dass ein vollständiges Rauchverbot mit den Grundrechten zu vereinbaren ist ist. Nur für den Fall, dass das Rauchen lediglich teilweise eingeschränkt wird, sind die obigen Vorgaben zu beachten, um die Berufsfreiheit der Gastwirte nicht über Gebühr einzuschränken.
Näheres erfahren Sie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
Ahlen, den 31.07.2008
Manfred Hohenhorst
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Der Bundestag hat am 27.06.2008 das Gesetz über die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Das Gesetz hat am 19.09.2008 den Bundesrat passiert. Es wird zum 01.09.2009 in Kraft treten.
Das Gesetz reformiert das bisherige Verfahren in Familiensachen und Angelegenehtien der freiwilligen Gerichtsbarkeit um fassend. Es schafft eine einheitliche Verfahrensordnung und bündelt die zum Teil noch verstreuten Zuständigkeiten beim sog. Großen Familiengericht. Vor diesem werden künftig alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten entschieden. Hierdurch wird auch das aus dem Jahre 1898 stammende FGG grundlegend modernisiert.
Das neue Verfahrensrecht bringt vor allen Dingen auch im Bereich von Kindschaftssachen (z.B. Sorge- und Umgangsstreitigkeiten) Neuerungen. Dringliche Angelegenheiten müssen zukünftig bevorzugt und beschleunigt behandelt werden. Es soll zeitnah, spätestens einen Monat nach Antragseingang eine Erörterung mit allen Beteiligten stattfinden. Es soll vorrangig eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Aber auch die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in diesem Bereich wird effektiver.
Näheres zum Gesetzgebungsverfahren können Sie der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz entnehmen.
Ahlen, den 10.10.2008
Christian Huster
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht