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Nachdem die bereits zum 01.07.2007 geplante Unterhaltsreform aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus Februar 2007 noch zurückgestellt worden war, sieht jetzt alles danach aus, als werde sie zum 01.01.2008 endgültig in Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hat die Reform am 09.11.2007 verabschiedet. Nach erneuter Prüfung durch den Bundesrat am 30.11.2007 soll die Gesetzesänderung mit Beginn des neuen Jahres in Kraft treten.
1.
Kernpunkt der Reform ist nach wie vor das Kindeswohl, das durch eine Veränderung der bisherigen Rangfolge der verschiedenen Unterhaltsansprüche gefördert werden soll:
So werden die Unterhaltsansprüche minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder unangefochten in der 1. Rangstufe stehen.
Ihnen nach folgen die Unterhaltsansprüche von Elternteilen, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Elternteile miteinander verheiratet sind. Auf gleicher Stufe stehen Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
Erst in der 3. und 4. Rangstufe tauchen die übrigen Ehegatten und die volljährigen, nicht privilegierten Kinder auf. Zuletzt folgen in der 5. und 6. Rangstufe die Enkelkinder und weitere Abkömmlinge bzw. die Eltern des Unterhaltsverpflichteten.
2.
Wesentlich ist die Angleichung der Unterhaltsansprüche wegen Betreuung eines Kindes.
Unabhängig davon, ob die Elternteile miteinander verheiratet sind, kann bei Kindesbetreuung für die Dauer von mindestens 3 Jahren nach der Geburt Unterhalt verlangt werden. Darüber hinaus steht dem betreuenden Elternteil ein Unterhaltsanspruch nur noch zu, solange dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind vor allem die Belange des Kindes und die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
3.
Hier schlägt ein weiteres Reformziel, die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung, zu Buche.
Das bisherige Altersphasenmodell dürfte durch die gesetzte Neuregelung endgültig überholt sein. Dem kindesbetreuenden Elternteil ist es in Zukunft erheblich früher zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gesichert ist der Unterhaltsanspruch ohne Erwerbsverpflichtung nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Danach kommt es im Einzelfall auf die Kindesbelange und Betreuungsmöglichkeiten an.
Nacheheliche Unterhaltsansprüche können in erheblich größerem Umfang der Höhe nach herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Ein nachehelicher Unterhalt mit unbegrenzter Lebensstandardgarantie ist ausgeschlossen. Es wird künftig wesentlich darauf ankommen, ob ehebedingte Nachteile die Erwerbsmöglichkeiten der geschiedenen Eheleute beeinträchtigen. Ist dies nicht mehr der Fall, richtet sich der nacheheliche Unterhalt nicht mehr nach dem ehelichen Lebensbedarf, sondern nur noch nach dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten.
4.
Durch die Reform werden sich in vielen Fällen Änderungen der bisherigen Unterhaltsverpflichtungen ergeben. Eine Anpassung vorhandener Titel ist nach den Übergangsvorschriften bei wesentlichen Änderungen möglich und wenn die Anpassung angesichts des Vertrauens in die bisherige Regelung zumutbar ist. Dies ist vom Einzelfall abhängig.
Es bietet sich daher an, etwaige bestehende Titel oder Vereinbarungen überprüfen zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierbei hilfreich zur Seite!
Ahlen, 20.11.2007
Christian Huster
Rechtsanwalt
Herzlichst gratulieren dürfen wir unserem Kollegen Ralf Gosda, der nach 11-jähriger Vorbereitungszeit mit Wirkung zum 31.10.2007 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts in Hamm zum Notar bestellt wurde.
Mit dieser Bestellung kann die lange Tradition der notariellen Tätigkeit in unserer Kanzlei über Herrn Notar Hermann Quast, Herrn Notar Manfred Quast und Herrn Notar Gerd Grabenschröer fortgesetzt werden.
Wir freuen uns alle und wünschen unserem Kollegen Gosda einen guten Einstieg in sein neues Amt.
Ahlen, den 01.11.2007
Die von Finanzminister Steinbrück und Ministerpräsident Koch geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform (sog. Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe) hat sich am 05.11.2007 auf ein grundsätzliches Konzept zur Erbschaftssteuerreform geeinigt.
Die wesentlichen Eckpunkte dabei sind:
Insbesondere sollen entfernt oder nicht verwandte Personen stärker belastet werden, und die Bewertung von Immobilien soll deutlich höher ausfallen.
Da das Inkrafttreten des Gesetzes bereits für den 01.04.2008 geplant ist, ist in Fällen, in denen Immobilienvermögen auf entfernt oder nicht verwandte Personen beabsichtigt
ist, wegen der doppelten Verschlechterung der Rechtslage Handlungsbedarf gegeben.
Hier die Link-Fundstellen beim BMF zum Anklicken für Interessierte:
Ahlen, den 11. November 2007
Manfred Hohenhorst
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht