Mandanteninformation 2007

Hinweis
Wir weisen darauf hin, dass sich die nachfolgenden Informationen auf den Rechtsstand zum Zeitpunkt ihres Erscheinens beziehen. Mögliche zwischenzeitliche Änderungen der Rechtslage, neue Gesetzesentwürfe und die Komplexität der Themen in Bezug auf die Rechtsanwendung im jeweiligen Einzelfall erfordern es, eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt generell auszuschließen. Alle hier veröffentlichten Texte dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine Beratung dar und sollten auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage dieser Informationen unternommen werden.

 

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Themenübersicht dieser Seite

Die Unterhaltsreform kommt !

Nachdem die bereits zum 01.07.2007 geplante Unterhaltsreform aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus Februar 2007 noch zurückgestellt worden war, sieht jetzt alles danach aus, als werde sie zum 01.01.2008 endgültig in Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hat die Reform am 09.11.2007 verabschiedet. Nach erneuter Prüfung durch den Bundesrat am 30.11.2007 soll die Gesetzesänderung mit Beginn des neuen Jahres in Kraft treten.

 

1.


Kernpunkt der Reform ist nach wie vor das Kindeswohl, das durch eine Veränderung der bisherigen Rangfolge der verschiedenen Unterhaltsansprüche gefördert werden soll:

 

So werden die Unterhaltsansprüche minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder unangefochten in der 1. Rangstufe stehen.

 

Ihnen nach folgen die Unterhaltsansprüche von Elternteilen, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Elternteile miteinander verheiratet sind. Auf gleicher Stufe stehen Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

 

Erst in der 3. und 4. Rangstufe tauchen die übrigen Ehegatten und die volljährigen, nicht privilegierten Kinder auf. Zuletzt folgen in der 5. und 6. Rangstufe die Enkelkinder und weitere Abkömmlinge bzw. die Eltern des Unterhaltsverpflichteten.

 

2.


Wesentlich ist die Angleichung der Unterhaltsansprüche wegen Betreuung eines Kindes.

 

Unabhängig davon, ob die Elternteile miteinander verheiratet sind, kann bei Kindesbetreuung für die Dauer von mindestens 3 Jahren nach der Geburt Unterhalt verlangt werden. Darüber hinaus steht dem betreuenden Elternteil ein Unterhaltsanspruch nur noch zu, solange dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind vor allem die Belange des Kindes und die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

 

3.


Hier schlägt ein weiteres Reformziel, die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung, zu Buche.

 

Das bisherige Altersphasenmodell dürfte durch die gesetzte Neuregelung endgültig überholt sein. Dem kindesbetreuenden Elternteil ist es in Zukunft erheblich früher zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gesichert ist der Unterhaltsanspruch ohne Erwerbsverpflichtung nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Danach kommt es im Einzelfall auf die Kindesbelange und Betreuungsmöglichkeiten an.

 

Nacheheliche Unterhaltsansprüche können in erheblich größerem Umfang der Höhe nach herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Ein nachehelicher Unterhalt mit unbegrenzter Lebensstandardgarantie ist ausgeschlossen. Es wird künftig wesentlich darauf ankommen, ob ehebedingte Nachteile die Erwerbsmöglichkeiten der geschiedenen Eheleute beeinträchtigen. Ist dies nicht mehr der Fall, richtet sich der nacheheliche Unterhalt nicht mehr nach dem ehelichen Lebensbedarf, sondern nur noch nach dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten.

 

4.


Durch die Reform werden sich in vielen Fällen Änderungen der bisherigen Unterhaltsverpflichtungen ergeben. Eine Anpassung vorhandener Titel ist nach den Übergangsvorschriften bei wesentlichen Änderungen möglich und wenn die Anpassung angesichts des Vertrauens in die bisherige Regelung zumutbar ist. Dies ist vom Einzelfall abhängig.

 

Es bietet sich daher an, etwaige bestehende Titel oder Vereinbarungen überprüfen zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierbei hilfreich zur Seite!

 

Ahlen, 20.11.2007

 

Christian Huster
Rechtsanwalt

Herzlichen Glückwunsch Notar Gosda !

Herzlichst gratulieren dürfen wir unserem Kollegen Ralf Gosda, der nach 11-jähriger Vorbereitungszeit mit Wirkung zum 31.10.2007 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts in Hamm zum Notar bestellt wurde.

Mit dieser Bestellung kann die lange Tradition der notariellen Tätigkeit in unserer Kanzlei über Herrn Notar Hermann Quast, Herrn Notar Manfred Quast und Herrn Notar Gerd Grabenschröer fortgesetzt werden.

Wir freuen uns alle und wünschen unserem Kollegen Gosda einen guten Einstieg in sein neues Amt.

Ahlen, den 01.11.2007

Erbschaftssteuerreform – Aufgepasst bei Immobilieneigentum

Die von Finanzminister Steinbrück und Ministerpräsident Koch geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform (sog. Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe) hat sich am 05.11.2007 auf ein grundsätzliches Konzept zur Erbschaftssteuerreform geeinigt.


Die wesentlichen Eckpunkte dabei sind:

  • Änderung der Freibeträge
  • Änderung der Tarifstufen und Steuersätze 
  • Behandlung von Betriebsvermögen 
  • Bewertung von Immobilien


Insbesondere sollen entfernt oder nicht verwandte Personen stärker belastet werden, und die Bewertung von Immobilien soll deutlich höher ausfallen.


Da das Inkrafttreten des Gesetzes bereits für den 01.04.2008 geplant ist, ist in Fällen, in denen Immobilienvermögen auf entfernt oder nicht verwandte Personen beabsichtigt
ist, wegen der doppelten Verschlechterung der Rechtslage Handlungsbedarf gegeben.


Hier die Link-Fundstellen beim BMF zum Anklicken für Interessierte:

 


Ahlen, den 11. November 2007

Manfred Hohenhorst
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht.

Schadensersatzpflicht eines Insolvenzverwalters

In drei Entscheidungen vom 25.01.2007 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 559/06) bestätigt, dass Insolvenzverwalter, die einen insolventen Betrieb fortführen, nicht nach Gutdünken nach Insolvenzeröffnung einige Massegläubiger zu 100 % befriedigen dürfen und anderen Gläubigern gegenüber den Einwand der Masseunzulänglichkeit erheben dürfen.
 
Ein Insolvenzverwalter müsse mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes prüfen, ob und in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge Masseverbindlichkeiten zu befriedigen sind und ob die Masse überhaupt ausreicht, um alle Masseforderungen zu bedienen. Der Insolvenzverwalter sei nicht befugt, einem von mehreren Massegläubigern das Risiko zuzuweisen, ob sich in Zukunft weitere Masseeingänge realisieren lassen. Angesichts des Gleichrangs der Massegläubiger sei er verpflichtet, Masseschulden nur anteilig zu befriedigen, sofern er momentan zur vollständigen Bezahlung nicht in der Lage sei. Verstoße er hiergegen, haftet der Insolvenzverwalter einem benachteiligten Massegläubiger in Höhe des Betrages, der auf ihn bei anteiliger Befriedigung entfallen wäre.
 
Ein entsprechender Schadensersatzanspruch richtet sich nach § 60 InsO nicht nur gegen die Masse oder gegen einen Betriebserwerber, der das Unternehmen der Gemeinschuldnerin vom Insolvenzverwalter kaufe. Vielmehr hafte der Insolvenzverwalter persönlich nach § 60 InsO neben der Insolvenzmasse und neben einem Betriebserwerber gemäß § 613 a BGB.
 
Arbeitnehmer, deren Lohnforderungen nach Insolvenzeröffnung nicht in voller Höhe vom Insolvenzverwalter befriedigt wurden, können daher direkt den Insolvenzverwalter verklagen und sind nicht verpflichtet, zunächst gegen die Insolvenzmasse oder ein Unternehmen vorzugehen, das die Firma der Gemeinschuldnerin später vom Insolvenzverwalter erworben hat. Anders als nach § 61 InsO haftet ein Insolvenzverwalter nach § 60 InsO nicht nur auf das so genannte negative Interesse. In der Regel erhalten geschädigte Arbeitnehmer ihr Erfüllungsinteresse ersetzt, was in Konstellationen, in denen der Insolvenzverwalter zu spät Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, in der Regel dem Betrag entspricht, der auf den Arbeitnehmer bei anteiliger gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger entfallen wäre. Insoweit ist eine Quote zu bilden zwischen Massebestand und Höhe der insgesamt bestehenden gleichrangigen Masseverbindlichkeiten.
 
Ahlen, den 29.08.2007
  
Ralf Gosda
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht  

Rechtswidrigkeit einer Überbeurteilung von Beamten

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klägerin vom Behördenleiter mit dem Leistungsgesamturteil „voll befriedigend (untere Grenze)“ beurteilt. Aufgrund der Überbeurteilung durch den Generalstaatsanwalt wurde das Leistungsergebnis auf befriedigend (an der oberen Grenze) herabgesetzt.
 
Als höherer Dienstvorgesetzter sei er verpflichtet, zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe Überbeurteilungen auszusprechen und unterliege keiner Bindung an die Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Ein nach dem bisherigen Beurteilungsverlauf sei die Note befriedigend unter Berücksichtigung der bisherigen Beurteilungspraxis nicht nachzuvollziehen.
 
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen bestätigte im Jahr 2007 das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, wonach eine nur floskelhaft begründete Herabsetzung des Leistungsurteils des höheren Dienstvorgesetzten nicht nachvollziehbar sei. Es müsse konkret dargelegt werden, aufgrund welcher Beurteilungsmaßstäbe die Überbeurteilung erfolge. Bleibe im Ergebnis im Dunkeln, worauf der Dienstvorgesetzte die strenge Beurteilung stütze, müsse die Überbeurteilung als substanzlos und rechtswidrig bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn nicht einmal eine telefonische oder schriftliche Rückfrage beim unmittelbaren Vorgesetzten erfolgt sei zwecks weiterer Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes. Ohne, dass der Generalstaatsanwalt sich eigene Erkenntnisse verschafft, dürfe er nicht inhaltlich von der Beurteilung der Ausgangsbehörde abweichen.
 
Ahlen, den 16.08.2007
Ralf Gosda
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht