Mandanteninformation 2006

Hinweis
Wir weisen darauf hin, dass sich die nachfolgenden Informationen auf den Rechtsstand zum Zeitpunkt ihres Erscheinens beziehen. Mögliche zwischenzeitliche Änderungen der Rechtslage, neue Gesetzesentwürfe und die Komplexität der Themen in Bezug auf die Rechtsanwendung im jeweiligen Einzelfall erfordern es, eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt generell auszuschließen. Alle hier veröffentlichten Texte dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine Beratung dar und sollten auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage dieser Informationen unternommen werden.

 

Für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung unter info@sozietaet-quast.de

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Entschädigungsanspruch abgelehnter schwerbehinderter Bewerber

Rund 10 % der deutschen Arbeitnehmer sind schwerbehindert.

 

Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch, ist nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtssprechung ein Entschädigungsanspruch gemäß § 81 SGB IX bis zur Höhe von 3 Monatsbruttogehältern vom Unternehmen zu zahlen, wenn es die Bewerbung an den Schwerbehinderten ohne Begründung zurückschickt mit dem lapidaren Satz, dass die Bewerbung leider nicht berücksichtigt werden könne.

 

Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (NZA RR 2006, 312), das sich auf das Bundesarbeitsgericht (NZA 2005, 870) stützt, führt die unterlassene Unterrichtung über die Gründe der Ablehnung des schwerbehinderten Bewerbers dazu, dass sich die Beweislast zu Ungunsten des Unternehmers verschiebt. Im Ablehnungsschreiben muss daher bereits dezidiert schriftlich niedergelegt werden, welche Hintergründe die Absage hat. Andernfalls gehen die Gerichte regelmäßig von einer Benachteiligung des Bewerbers aus, die ihre Ursache in seiner Schwerbehinderung findet. Das LAG Hessen hat im zugrunde liegenden Fall das Unternehmen zur Zahlung eines Monatsgehalts in Höhe von 2.200,00 € verurteilt.

 

Die Verpflichtung zur Information, aus welchem Grund die Einstellung des Schwerbehinder-ten nicht möglich ist, besteht von Gesetz wegen. Auch Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne Schwerbehindertenvertretung sowie Kleinbetriebe sind verpflichtet, der Regelung in § 81 Abs. 1 SGB IX Folge zu leisten, die wir wegen der Bedeutung der Regelung wie folgt zitieren:

 

„Alle Beteiligten (Bewerber, Schwerbehindertenvertretung, Bundesagentur für Arbeit, Integrationsfachdienst, etc.) sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.“

 

§ 81 Abs. 2 SGB IX regelt folgendes:

 

„Ein schwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder Maßnahme die Art der von dem schwerbehinderten Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ei-ne bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.
Wird gegen das Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses verstoßen, kann der hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, und zwar innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Ablehnung und in Höhe von höchstens 3 Monatsverdiensten.“

 

 

Um Beachtung wird dringend gebeten, weil sich arbeitslose Schwerbehinderte darauf „spezialisieren“ könnten, Monat für Monat mehrere Gehälter in Form von Schadensersatz hinzuzuverdienen. Kopien des Urteils des LAG Hessen vom 07.11.2005 überreichen wir auszugsweise.

 

Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wird der Arbeitgeber verpflichtet sein, benachteiligten Arbeitnehmern (Frauen, Homosexuellen, Angehörigen von Religionsgemeinschaften, etc.) nicht nur Schmerzensgeld zu zahlen, sondern auch den entstandenen materiellen Schaden, also Verdienstausfall, auszugleichen (§ 15 des Entwurfs zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz).

Trägt der Arbeitnehmer ausreichend Tatsachen vor, die den Rückschluss auf eine Benachteiligung zulassen, ist der Arbeitgeber in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass tatsächlich keine verbotene Benachteiligung vorliegt oder ein Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung gegeben ist.

 

Personalentscheidungen sollten künftig durch abstrakte Richtlinien mit Einstellungskriterien, Einstellungsfragebögen und Punkteschemata objektiviert und vor allem dokumentiert werden. Zu erhöhter Vorsicht bei persönlichen Fragen im Rahmen eines Einstellungsgesprächs, beim Inhalt von Personalfragebögen und bei Stellenanzeigen ist geboten.

 

Schulungsveranstaltungen sollten für Personalsachbearbeiter nach der Verabschiedung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unbedingt durchgeführt werden.

 

Ahlen, den 01.08.2006

 

Rechtsanwalt Gosda
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Beitritt zur EuraNova und Finanzierung bei der Reithinger Privatbank als verbundene Geschäfte

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem aktuellen Beschluss vom Juli 2006 bestätigt, dass der Beitritt eines Anlegers zur EuraNova Wohnungsbaugenossenschaft eG und der in diesem Zusammenhang geschlossene Darlehensvertrag mit der Reithinger Privatbank verbundene Geschäft darstellen.

 

Dies gelte auch dann, wenn beide Verträge nicht zeitgleich abgeschlossen wurden. Durch das Überlassen von Vertragsformularen der finanzierenden Bank an den von der Anlagegesellschaft eingeschalteten Vermittler habe sich die Bank beim Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mithilfe der Anlagegesellschaft bedient. Hierfür reiche es aus, dass die Kreditvertragsunterlagen nicht unmittelbar an den späteren Darlehensnehmer versandt, sondern dem Anleger über den gemeinsamen Vertrieb überbracht worden seien.

 

Zwar sei ein Vertrag über den Beitritt zu einer Gesellschaft nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB. Jedoch sei der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleich zu stellen. Grund hierfür sei der mit der Beteiligung verfolgte wirtschaftliche Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers. Angesichts dessen sei nicht erkennbar, dass die unterschiedlichen Rechtsformen – hier eine eingetragene Genossenschaft – eine verschiedene Behandlung der ansonsten gleich gelagerten Fallgestaltungen rechtfertigen. Dies gelte vor allem, weil die Wahl der Rechtsform der Genossenschaft anstatt der Rechtsform einer Personengesellschaft im Wesentlichen steuerlich bedingt sei.

 

Dem Anleger stehe ein Widerrufsrecht auch nach Ablauf der grundsätzlich 2-wöchigen Frist zu, wenn diese Frist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden sei. Insoweit sei der nach § 358 Abs. 5 BGB vorgeschriebenen Hinweis notwendig, dass der Widerruf des mit dem Kreditvertrag verbundenen Beitrittsvertrags auch zur Rückabwicklung des Kreditvertrags sowie der Widerruf des Kreditvertrags auch zur Rückabwicklung des Beitrittsvertrages führe (§ 358 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).

 

Infolge des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sei die kreditführende Bank verpflichtet, dem Anleger die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Weitere Ansprüche aus dem Darlehensvertrag stünden der Bank nach Widerruf gegen den Anleger nicht mehr zu. Der Anleger habe im Gegenzug die Anteile an der Euranova Wohnungsbaugenossenschaft eG bzw. seine Rechte hieraus zu übertragen. Zu einer Rückzahlung der Darlehensvaluta sei er nicht verpflichtet, weil die kreditführende Bank gem. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zum Anleger in den verbundenen Vertrag eingetreten sei.

 

Ahlen, den 03.08.2006

 

Christian Huster
Rechtsanwalt

Neue Parkmöglichkeiten ab 01.06.2006 !

Die öffentliche Parksituation in der unmittelbaren Umgebung unserer Kanzlei ist schwierig. Deshalb haben wir uns dazu entschlossen, für Abhilfe zu sorgen.

 

Hinter dem Kanzleigebäude ist nunmehr ein hauseigener Parkplatz mit Parkmöglichkeiten eigens für unsere Mandanten errichtet worden. Dieser steht ab dem 01.06.2006 zu Ihrer Nutzung zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch !

 

Ahlen, den 15.05.2006

Die Reform des Unterhaltsrechts

Im April 2006 wurde vom Bundesministerium für Justiz eine Presseinformation zur Reform des Unterhaltsrechts herausgegeben. In dieser sind die Ziele der Reform dargestellt:

 

Im Wesentlichen geht es der Regierung darum, dass Kindeswohl zu fördern. Aus diesem Grunde sind minderjährige Kinder im Rahmen von Unterhaltsberechnungen künftig gegenüber allen anderen Berechtigten vorrangig. Im zweiten Rang unmittelbar nach ihnen befinden sich die betreuenden Elternteile – egal, ob verheiratet oder nicht – sowie die bereits lange Jahre verheirateten Ehegatten. Erst im dritten Range folgen die geschiedenen und nur kurz verheirateten Ehegatten.

 

Zudem soll durch die Reform das Prinzip der nachehelichen Eigenverantwortung ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Dies wird dazu führen, dass geschiedene Ehegatten nach der Scheidung erheblich schneller auf ihre Erwerbsverpflichtung verwiesen werden können als bisher. Auch wird der nacheheliche Unterhalt unter erleichterten Bedingungen befristet oder der Höhe nach begrenzt werden können. Bei der Frage, ob der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, wird ein größeres Gewicht auf die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten gelegt werden müssen.

 

Zu beachten ist, dass die Neuregelungen grundsätzlich auch für Altfälle gelten sollen, wenn es den Betroffenen zumutbar ist. Dies dürfte dazu führen, dass die meisten der getroffenen Unterhaltsvereinbarungen einer erneuten Überprüfung unterzogen werden müssen, um ihre zukünftige Wirksamkeit zu garantieren.

Es bleibt abzuwarten, ob die Neuregelungen am 01.04.2007 so in Kraft treten, wie im Regierungsentwurf vorgesehen. Sollten sich auch bei Ihnen unterhaltsrechtliche Fragen oder Probleme ergeben, stehen wir für eine Rechtsberatung selbstverständlich gern zur Verfügung.

Bis dahin!

 

Ahlen, den 21.04.2006

 

Christan Huster
Rechtsanwalt

Wer Wasser predigt, aber Wein trinkt ...

Oder: Der simulierende Amtsarzt

Dass der Inhalt der beruflichen Tätigkeit entscheidenden Einfluss auf die Pflichten des Arbeitnehmers haben kann, und dass Anderen gesetzte Maßstäbe auch für den Arbeitnehmer selbst gelten, zeigt folgendes Beispiel:

 

Der Arbeitnehmer war als ärztlicher Gutachter bei dem medizinischen Dienst der Krankenkasse beschäftigt und dort u. a. damit beauftragt, das tatsächliche Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Die Krankenkassen schalten den medizinischen Dienst immer dann ein, wenn der Verdacht vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit oder von Gefälligkeitsbescheinigungen besteht. Er selbst war im Laufe einer Arbeitsunfähigkeit wegen Hirnhautentzündung zu einem einwöchigen Skiurlaub in die Schweiz gefahren, ohne dies dem Arbeitgeber anzuzeigen. Prompt brach er sich dort das Schien- und Wadenbein, was zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit führte. Der Arbeitgeber reagierte mit fristloser Kündigung. Der Arbeitnehmer entschuldigte sich damit, dass die ihn wegen der Hirnhautentzündung behandelnden Ärzte das Skifahren nicht verboten hätten.

 

Das Bundesarbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung schließlich für rechtens. Eine die Entscheidung wesentlich mittragender Grund war, dass es die Neutralität und Glaubwürdigkeit bei der Erstellung von Gutachten über die Arbeitsunfähigkeit anderer in Frage stellt, wenn der Gutachter selbst Arbeitsunfähigkeit behauptet, sich aber gleichzeitig in der Lage sieht, Ski fahren zu können. Wer auf Grund seiner beruflichen Stellung zu verhindern hat, dass die Solidargemeinschaft der Krankenkassen zu Unrecht und zum Schaden aller anderen Mitglieder in Anspruch genommen wird, muss sich selbst in dieser Frage einem strengen Maßstab stellen.

 

Ahlen, 13.04.2006

 

Manfred Hohenhorst

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht

Vorsicht Falle: Wenn ein Kind erwachsen wird !

Gewöhnlicherweise wird im Rahmen von Trennung und Scheidung auch die Frage von Unterhaltsleistungen für ein gemeinsames Kind geklärt. Es wird eine Unterhaltsberechnung vorgenommen und der sich ergebende Anspruch des Kindes entweder über eine Jugendamtsurkunde oder über ein gerichtliches Urteil tituliert. Danach machen sich die Eltern meist keinerlei weitere Gedanken mehr. Vielmehr wird der errechnete Unterhalt zum Teil jahrelang unverändert fortgezahlt.

 

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen: 9 WF 67/05) aus dem letzten Jahr gibt Anlass dazu, auf die folgende Rechtslage hinzuweisen:

 

Die Unterhaltsbeträge ändern sich nicht nur durch das Erreichen einer höheren Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ab dem 6., 12. und das 18. Lebensjahr des Kindes und durch Veränderungen in den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsschuldners oder des Kindes. Eine wesentliche Änderung tritt v.a. ein, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind volljährig wird.

 

Ab diesem Zeitpunkt ist zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs nicht nur das Einkommen des bisher zahlenden Unterhaltsschuldners maßgeblich, sondern das Einkommen beider Elternteile. Zudem kann ein einmal über den Minderjährigenunterhalt erstellter Titel nicht zwangsläufig dazu benutzt werden, weitere Unterhaltszahlungen des nunmehr volljährigen Kindes zu erzwingen. Nicht nur von vornherein auf das Erreichen des 18. Lebensjahres befristete Titel erlöschen mit der Volljährigkeit des Kindes. Auch unbefristete statische Titel über den Kindesunterhalt verlieren mit Erreichen der Volljährigkeit ihre Wirkung. Nur ein dynamischer Unterhaltstitel, in dem die Veränderungen der nächsten Jahre bereits berücksichtigt wurden, gilt auch nach Erreichen des 18. Lebensjahres fort.

 

Dies bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch eines volljährig gewordenen Kindes zwangsläufig neu berechnet und unabhängig von einer bisherigen Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht werden muss. Ein vorhandener Titel, der nicht dynamisch ist, ist nicht mehr nutzbar. Um Unterhaltsleistungen zu erzwingen, muss das unterhaltsberechtigte Kind Leistungsklage erheben.

 

Ahlen, den 13.03.2006

 

Christian Huster
Rechtsanwalt

Die Zeche zahlt der Staat !

Eine jüngst bekannt gewordene Entscheidung des Landgerichts Potsdam aus dem Jahr 2004 nehme ich zum Anlass, auf eine im Einzelfall hoch interessante Rechtslage hinzuweisen.

 

Bei seinem Finanzamt in Brandenburg erklärte ein Kaufmann im Rahmen seiner Gewerbesteuererklärung 23.598,00 DM Dauerschuldzinsen. Im Jahr zuvor waren es 16.645,00 DM gewesen. Bei der Eingabe des neuen Zinsbetrages in die EDV übersah der Sachbearbeiter beim Finanzamt, dass er den Zinsbetrag des Vorjahres nicht gelöscht oder überschrieben, sondern den neuen Zinsbetrag nur eingefügt hatte. Irrtümlich kam es so zu Dauerschuldzinsen in Höhe von 1.644.523.598,00 DM. Daraus ergab sich ein Gewerbesteuermessbetrag von über 41 Mio DM und eine Gewerbesteuer von nahezu 170 Mio DM. Selbstverständlich legte der Steuerberater gegen den entsprechenden Bescheid Einspruch ein. Der Bescheid wurde umgehend berichtigt und die Gewerbesteuer (richtig) auf null festgesetzt.

 

Glücklicherweise kam der Steuerberater auf die Idee, seinem Mandanten eine Rechnung nach Gebührenordnung in Höhe einer 3/10 Mindestgebühr zu stellen; aufgrund des Gegenstandswertes ergab dies immer noch ein Betrag von mehr als 77.000,00 €. Erfreulich war dies deshalb, weil der Betrag nicht nur vom Mandanten verlangt, sondern beim LG Potsdam eingeklagt und von diesem auch zugesprochen wurde. Das Landgericht stellt fest, der Finanzbeamte habe im Rahmen der Ausübung staatlicher Tätigkeiten seine Pflicht verletzt, weswegen das Finanzamt für den beim Unternehmer entstandenen Schaden in Höhe der Steuerberaterrechnung aufkommen müsse.

 

Zugegeben: Der Fall ist aufgrund des hohen Gegenstandswertes spektakulär. Er macht aber den Grundsatz erkennbar, dass immer in Fällen, in denen das Verhalten des Finanzamtes unverständlich ist, eine Amtshaftung in Frage kommt. Beispielsfälle sind:

 

  • fehlende Umsetzung eines grundlegenden BFH-Urteils nach Schonfrist von ca. 6 Wochen (die nicht nur für den Berater gilt !)

  • falsche Berechnungen, etwa des Ertragsanteils einer Rente (das Finanzamt muss selbst nachrechnen; eine falsche Berechnung des Steuerpflichtigen schützt nicht)

  • Ansatz von Einkünften bei versehentlich nicht abgezogenen, aber angemeldeten Werbungskosten

  • fehlerhafte Steuerfestsetzung aufgrund Namensverwechselung

 

Kollege Neusel bemerkt dazu völlig zu Recht:

 

„Wenn man bedenkt, dass jedes Jahr ca. 65% aller Einsprüche erfolgreich sind, müssten die Gerichte eigentlich von Amtshaftungsklagen überschwemmt sein.“

 

In diesem Sinne !

 

Manfred Hohenhorst
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht